Was macht eine Rechtsanwältin/ einen Rechtsanwalt aus ?
Ausbildung
Bevor der Anwalt und die Anwältin zur Ausübung ihres Berufes zugelassen werden, haben sie eine jahrelange theoretische und praktische Ausbildung abzuschliessen. Zunächst müssen sie ein Hochschulstudium erfolgreich abschliessen. Anschliessend haben sie ein mindestens einjähriges Praktikum bei Gerichten oder Anwälten zu absolvieren. Erst dann kann die anforderungsreiche Anwaltsprüfung im Kanton abgelegt werden. Diese ist Vorraussetzung für die Ausübung des Anwaltsberufes und für die Erteilung der entsprechenden Bewilligung durch die Anwaltskommission des Kantons Obwalden resp. Nidwalden.
Rechtsanwaltsregister
Das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälten (BGFA) regelt die Berufsausübung der Anwältinnen und Anwälte in der Schweiz. Anwältinnen und Anwälte, die Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, müssen sich am Ort ihrer Geschäftsadresse in das kantonale Anwaltsregister eintragen lassen. Mit dem Eintrag sind sie an sämtlichen Gerichten der Schweiz zur Berufsausübung zugelassen.
Aufsicht
Der Anwalt und die Anwältin unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit einer strengen Aufsicht. Relevante Gesetzgebung hierzu ist das BGFA. Diese wird ausgeübt
• durch die staatliche Aufsichtsbehörde (Anwaltskommission) und
• durch die Berufsorganisationen wie den Anwaltsverband Unterwalden.
Im Kanton Nidwalden und im Kanton Obwalden ist die Anwaltskommission zuständig für:
Die Anwaltskommission ist die Aufsichtsbehörde über die im Kanton forensisch tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Sie hat folgende Aufgaben:
• Führung des kantonalen Anwaltsregisters und der öffentlichen Liste gemäss BGFA
• Durchführung und Entscheide in Aufsichts- und Disziplinarverfahren
• Befreiung vom Berufsgeheimnis
• Erteilung der Praktikantenbewilligung
• Abnahme der Anwaltsprüfung und Erteilung des Anwaltspatentes
• Abnahme der Eignungsprüfung nach Art. 31 BGFA und Führung des Eignungsgespräches nach Art. 32 BGFA
• Entscheid über den Registereintrag
• Veranlassung der nach dem kantonalen Anwaltsgesetz oder dem BGFA erforderlichen Veröffentlichungen im Amtsblatt
• alle weiteren Entscheide im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, soweit sie nicht ausdrücklich einer anderen Instanz
übertragen sind.
Anwaltsgeheimnis
Die anwaltliche Vertrauensstellung ist gesetzlich geschützt durch das Anwaltsgeheimnis, das der Anwalt bzw. die Anwältin gegenüber jedermann zu wahren verpflichtet ist, auch gegenüber Gerichten und Behörden. Mit Ihrem Anwalt oder Ihrer Anwältin können und sollen Sie deshalb ohne Angst über alles offen reden.
Das Recht berührt jeden Bereich des Lebens
Und deshalb befassen wir uns auch mit allen Lebenssituationen:
• Arbeit - Beruf
• Auto - Strassenverkehr
• Computer - Internet
• Familie - Kinder
• Ferien - Reisen – Freizeit – Sport
• Gesundheit – Wissenschaft – Forschung
• Medien – Kommunikation – Kunst – Kultur
• Partnerschaft – Ehe
• Tod – Erbschaft
• Trennung – Scheidung
• Verfahren – Gerichte – Behörden – Internationales
• Waren – Dienstleistungen – Konsum – Geld
• Wirtschaft – Handel – Gewerbe
• Wohnen – Bauen
Allgemeine Hinweise
Die Arbeiten des Anwalts bzw. der Anwältin sind von unterschiedlicher Natur und Schwierigkeit. Sie reichen von der allgemeinen Rechtsberatung über die Abfassung von Verträgen bis zur Führung von Prozessen in zivil-, straf- und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten.
Vertrauensverhältnis
Der Anwalt bzw. die Anwältin ist unabhängig und nur Ihnen als Klientin oder Klient gegenüber verpflichtet. Damit ist gewährleistet, dass Sie sich dem Anwalt oder der Anwältin vorbehaltlos anvertrauen können. Dieses Vertrauensverhältnis ist eine wichtige Voraussetzung für die optimale Beratung und Vertretung.
Woraus setzt sich das Honorar zusammen / Anwaltskosten
Für die Arbeiten und Bemühungen des Anwalts bzw. der Anwältin richtet sich das Honorar nach der Vereinbarung mit der Klientschaft und nach dem ortsüblichen Stundenansatz. Der Stundenansatz und der Zeitaufwand bestimmen die Höhe des Honorars. Das Honorar ist unabhängig vom Erfolg geschuldet. Ein Klient hat den Anwalt bzw. die Anwältin für seine gesamten Bemühungen zu entschädigen. Auch das Erstgespräch ist zu vergüten, falls nicht anders vereinbart.
Das Entgelt für die Dienstleistungen des Anwalts bzw. der Anwältin unterliegt der MWST. Der Anwalt bzw. die Anwältin belastet Ihnen zusätzlich zum Honorar und zu den Barauslagen auch die MWST.